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AGB
 

Ü B E R S I C H T
 

1. Allgemeine Geschäftsbedinungen für Verbraucher
2. Allgemeine Geschäftsbedinungen für Unternehmer
3. Widerrufsrecht
4. Eigentumsvorbehalt
5. Gewährleistung

 

1 .   A L L G E M E I N E   G E S C H Ä F T S B E D I N G U N G E N   F Ü R   V E R B R A U C H E R
 


(§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Für Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gelten ausschließlich nachfolgende AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung; entgegenstehende oder von diesen abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde; sie werden für das Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
Verbraucherschutzrechte auf gesetzlicher Grundlage werden von diesen AGB nicht berührt.
(2) Soweit es für die Geschäftsbeziehung notwendig ist, dürfen Daten des Kunden im Rahmen der Datenschutzgesetze, insb. § 28 BDSG, gespeichert und verarbeitet werden.

§ 2 Angebot - Vertragsschluss– Angebotunterlagen
(1) Ein Vertrag kommt erst durch unsere Annahme der Bestellung des Kunden zustande. Dies erfolgt durch Auftragsbestätigung oder mit Ausführung der Bestellung/des Angebots.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Preise sind Euro-Preise, sofern nichts anderes angegeben ist. Ein Skontoabzug bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.
(2) Dem Verbraucher wird der Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern genannt; wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, wird auf andere Weise eine Überprüfung des Preises ermöglicht. Er wird gegebenenfalls über zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie Steuern oder Kosten, die in Rechnung gestellt werden, informiert.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der gesamte zu zahlende Rechnungsbetrag (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit
(1) Die von uns angegebenen Lieferzeit ist unverbindlich, es sei denn, sie wird mit einem Hinweis „verbindlich“ schriftlich bestätigt. Der Beginn der Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
§ 5 Eigentumsvorbehalt(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.

(2) Zwingende Regelungen des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben bezüglich § 5 (1) bei einem Verbrauchervertrag und bei Vornahme der dem Vertrag zugrundeliegenden Rechtshandlungen in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts unberührt.

§ 6 Mängel- und Schadensersatzhaftung
(1) Sofern bei mangelhafter Ware die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung bewirkt ist, hat der Kunde die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ersatzlieferung auf unsere Kosten zurückzusenden. Die Rücksendung hat nach den gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Vorliegen entsprechender gesetzlicher Voraussetzungen bleibt vorbehalten.
(2) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner/Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine schuldhafte Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenseratzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bleibt unberührt; dies gilt auch für zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre, gerechnet ab Gefahrenübergang; ist der Vertragsgegenstand eine gebrauchte Sache, verkürzt sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 7 Montagearbeiten
Im Falle einer Beauftragung von Montageleistungen sind wir berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.

§ 8 Anwendbares Recht
(1) Es findet deutsches Recht Anwendung.
(2) Sofern eine Klausel dieser Geschäftsbedingungen nichtig sein sollte, hat dies auf die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes und der übrigen Klauseln keinen Einfluss.


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmer

§1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Für Geschäftsbeziehungen mit einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gelten ausschließlich nachfolgende AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung; entgegenstehende oder von diesen abweichende Bedingungen des Vertragspartners/Kunden gelten nicht, auch wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde; sie werden für das Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners/Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Angebot – Vertragsschluss – Angebotunterlagen
(1) Ist die Bestellung des Vertragspartners als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen (Auftragsbestätigung). Unsere Angebot sind stets freibleibend. Änderung in Konstruktion und Ausführung behalten wir uns vor. Ein Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung/des Angebots zustande.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner/Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet. Preise sind Euro-Preise, sofern nichts anderes angegeben ist. Ein Skontoabzug bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.
(2) Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Kunde in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten alle Preise „ab Lager“ ausschließlich Transport und Verpackung; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Sofern Sie aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der gesamte zu zahlende Rechnungsbetrag (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner/Kunde nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit
(1) Die von uns angegebenen Lieferzeit ist unverbindlich, es sei denn, sie wird mit einem Hinweis „verbindlich“ schriftlich bestätigt. Der Beginn der Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Teillieferungen oder – leistungen sind zulässig, sofern sie für den Vertragspartner/Kunden nicht unzumutbar sind.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Vertragspartners/Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Die Lieferung der Verkaufssache erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners/Kunden.
(4) Kommt der Vertragspartner/Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt, zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Verweigert der Vertragspartner/Kunde die Abnahme der Leistung grundlos, sind wir berechtigt, neben den Transport- und Lagerkosten vom Vertragspartner/Kunden 25 % des Kaufpreises als pauschalen Schadensersatz einschließlich des uns entgangenen Gewinns zu beanspruchen. Dem Vertragspartner/Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zu Grunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs.2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist.
Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Vertragspartner/Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.


§ 5 Gefahrenübergang - Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager“ vereinbart.
(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Vertragspartner/Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
(3) Sofern der Vertragspartner/Kunde es wünscht, werden wir die Lieferungen durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Vertragspartner/Kunde.


§ 6 Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Vertragspartners/Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Vertragspartner/Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner/Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzten; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre, gerechnet am Gefahrenübergang; ist der Vertragsgegenstand eine gebrauchte Sache, verkürzt sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(9) Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre gerechnet ab der Ablieferung der mangelhaften Sache. (10) Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn durch den Vertragspartner/Kunde oder nicht autorisierte Dritte in das Gerät eingegriffen wird. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Bedienung, Aufbewahrung, sowie durch höhere Gewalt oder sonstige äußere Einflüsse entstehen, fallen nicht unter die Gewährleistung. Die Gewährleistung wird für den Fall der Selbstmontage durch den Vertragspartner/Kunden oder einen von diesem beauftragten Dritten ausgeschlossen.

§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen ist, - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltendgemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche auf das Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstigen Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem verhalten des Vertragspartners/Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners/Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartners/Kunden unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartners/Kunden für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Vertragspartners/Kunden tritt uns für den Fall der - im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässige - Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher unserer Forderungen die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seinen Kunden sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Vertragspartners/Kunden mit seinen Kunden ergeben. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt uns der Vertragspartner/Kunde mit Vorrang vor den übrigen Forderungen denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Vertragspartner/Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, zum Beispiel durch Abtretung, zu verfügen. Auf unser Verlangen hin hat der Vertragspartner/Kunde die Abtretung dem Kunden bekannt zu geben und die uns zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z.B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner/Kunde seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Vertragspartner/Kunde. Erhält der Vertragspartner/Kunde auf Grund der ihm erteilten Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit dem verbrieften Recht sicherungshalber auf uns über. Die Übergabe der Wechsel wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Vertragspartner/Kunde sie für uns in Verwahrung nimmt und sie sodann unverzüglich und indossiert an uns abliefert. Für den Fall, dass der Gegenwert der an uns abgetretenen Forderung in Schecks bei dem Vertragspartner/Kunde oder bei einem Geldinstitut des Vertragspartners/Kunden eingehen sollte, ist dieser zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und zur Abführung verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks geht mit dem verbrieften Recht auf uns über, sobald sie der Vertragspartner/Kunde erhält. Die Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Vertragspartner/Kunde sie für uns in Verwahrung nimmt, um sie sodann unverzüglich und indossiert an uns abzuliefern.
(4) Verarbeitet der Vertragspartner/Kunde die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so besteht Einigkeit, dass wir in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache werden. Der Vertragspartner/Kunde verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Vertragspartner/Kunde uns hiermit seine Ansprüche aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner/Kunde mit Grundstücken, Immobilien oder beweglichen Sachen verbunden, tritt der Vertragspartner/Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den uns ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Ist der Vertragspartner/Kunde Eigentümer der Grundstücks, der Immobilie oder der beweglichen Sache oder steht ihm aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf den Mietzins aus diesen Sachen zu, so tritt er auch diesen Mietzins an uns ab. Die Abtretung gilt jedoch nur in der Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert entsprechend der vorherigen Absätze entspricht.
(6) Kommt der Vertragspartner/Kunde mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so sind wir berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren sofort an uns zu nehmen; ebenso können weitere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend gemacht werden; das selbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners/Kunden. Der Vertragspartner/Kunde gewährt uns oder unseren Beauftragten während der Geschäftsstunden zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus dem Erlös zu befriedigen.
(7) Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Vertragspartner/Kunde aus der laufenden Geschäftsbeziehung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Vertragspartners/Kunden verpflichtet, zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.

§ 9 Montage- und Reparaturarbeiten
(1) Im Falle einer Beauftragung von Montageleistungen sind wir berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.
(2) Wir führen auf Grund formlosen Auftrags Reparaturen grundsätzlich an Ort und Stelle (Standort der Geräte) durch. Falls dies nicht möglich ist, reparieren wir in unserer Werkstatt, wobei die Kosten und das Risiko für den Hin- und Rücktransport der Geräte zu lasten des Auftraggebers gehen. Wir haften bei Durchführung des Auftrages nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ersatz für Folgeschäden, deren Ursache wir nicht zu vertreten haben, ist ausgeschlossen. Im Austausch ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
(3) Bei nur teilweiser Erledigung eines Reparaturauftrages - sei es wegen Rücknahme des Auftrages oder aus anderen von uns zu vertretenden Gründen - können bis zum Zeitpunkt der Einstellung der Arbeiten angefallene Kosten berechnet werden.
(4) Kosten, die durch eine vergebliche Anfahrt wegen Nichteinhaltung eines Termins von Seiten des Auftraggebers verursacht sind, werden dem Auftraggeber berechnet.

§ 10 Gerichtstand - Erfüllungsort
(1) Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, dem Vertragspartner/Kunde an seinem Wohnsitz zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(4) Sofern eine Klausel dieser Geschäftsbedingungen nichtig sein sollte, hat dies auf die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes und der übrigen Klauseln keinen Einfluss.

 

2 .   A L L G E M E I N E   G E S C H Ä F T S B E D I N G U N G E N   F Ü R   U N T E R N E H M E R
 

§1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Für Geschäftsbeziehungen mit einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gelten ausschließlich nachfolgende AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung; entgegenstehende oder von diesen abweichende Bedingungen des Vertragspartners/Kunden gelten nicht, auch wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde; sie werden für das Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners/Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Angebot – Vertragsschluss – Angebotunterlagen
(1) Ist die Bestellung des Vertragspartners als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen (Auftragsbestätigung). Unsere Angebot sind stets freibleibend. Änderung in Konstruktion und Ausführung behalten wir uns vor. Ein Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung/des Angebots zustande.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner/Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet. Preise sind Euro-Preise, sofern nichts anderes angegeben ist. Ein Skontoabzug bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.
(2) Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Kunde in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten alle Preise „ab Lager“ ausschließlich Transport und Verpackung; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Sofern Sie aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der gesamte zu zahlende Rechnungsbetrag (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner/Kunde nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit
(1) Die von uns angegebenen Lieferzeit ist unverbindlich, es sei denn, sie wird mit einem Hinweis „verbindlich“ schriftlich bestätigt. Der Beginn der Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Teillieferungen oder – leistungen sind zulässig, sofern sie für den Vertragspartner/Kunden nicht unzumutbar sind.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Vertragspartners/Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Die Lieferung der Verkaufssache erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners/Kunden.
(4) Kommt der Vertragspartner/Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt, zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Verweigert der Vertragspartner/Kunde die Abnahme der Leistung grundlos, sind wir berechtigt, neben den Transport- und Lagerkosten vom Vertragspartner/Kunden 25 % des Kaufpreises als pauschalen Schadensersatz einschließlich des uns entgangenen Gewinns zu beanspruchen. Dem Vertragspartner/Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zu Grunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs.2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist.
Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Vertragspartner/Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.


§ 5 Gefahrenübergang - Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager“ vereinbart.
(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Vertragspartner/Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
(3) Sofern der Vertragspartner/Kunde es wünscht, werden wir die Lieferungen durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Vertragspartner/Kunde.


§ 6 Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Vertragspartners/Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Vertragspartner/Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner/Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzten; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre, gerechnet am Gefahrenübergang; ist der Vertragsgegenstand eine gebrauchte Sache, verkürzt sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(9) Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre gerechnet ab der Ablieferung der mangelhaften Sache. (10) Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn durch den Vertragspartner/Kunde oder nicht autorisierte Dritte in das Gerät eingegriffen wird. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Bedienung, Aufbewahrung, sowie durch höhere Gewalt oder sonstige äußere Einflüsse entstehen, fallen nicht unter die Gewährleistung. Die Gewährleistung wird für den Fall der Selbstmontage durch den Vertragspartner/Kunden oder einen von diesem beauftragten Dritten ausgeschlossen.

§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen ist, - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltendgemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche auf das Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstigen Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem verhalten des Vertragspartners/Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners/Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartners/Kunden unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartners/Kunden für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Vertragspartners/Kunden tritt uns für den Fall der - im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässige - Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher unserer Forderungen die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seinen Kunden sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Vertragspartners/Kunden mit seinen Kunden ergeben. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt uns der Vertragspartner/Kunde mit Vorrang vor den übrigen Forderungen denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Vertragspartner/Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, zum Beispiel durch Abtretung, zu verfügen. Auf unser Verlangen hin hat der Vertragspartner/Kunde die Abtretung dem Kunden bekannt zu geben und die uns zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z.B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner/Kunde seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Vertragspartner/Kunde. Erhält der Vertragspartner/Kunde auf Grund der ihm erteilten Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit dem verbrieften Recht sicherungshalber auf uns über. Die Übergabe der Wechsel wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Vertragspartner/Kunde sie für uns in Verwahrung nimmt und sie sodann unverzüglich und indossiert an uns abliefert. Für den Fall, dass der Gegenwert der an uns abgetretenen Forderung in Schecks bei dem Vertragspartner/Kunde oder bei einem Geldinstitut des Vertragspartners/Kunden eingehen sollte, ist dieser zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und zur Abführung verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks geht mit dem verbrieften Recht auf uns über, sobald sie der Vertragspartner/Kunde erhält. Die Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Vertragspartner/Kunde sie für uns in Verwahrung nimmt, um sie sodann unverzüglich und indossiert an uns abzuliefern.
(4) Verarbeitet der Vertragspartner/Kunde die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so besteht Einigkeit, dass wir in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache werden. Der Vertragspartner/Kunde verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Vertragspartner/Kunde uns hiermit seine Ansprüche aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner/Kunde mit Grundstücken, Immobilien oder beweglichen Sachen verbunden, tritt der Vertragspartner/Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den uns ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Ist der Vertragspartner/Kunde Eigentümer der Grundstücks, der Immobilie oder der beweglichen Sache oder steht ihm aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf den Mietzins aus diesen Sachen zu, so tritt er auch diesen Mietzins an uns ab. Die Abtretung gilt jedoch nur in der Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert entsprechend der vorherigen Absätze entspricht.
(6) Kommt der Vertragspartner/Kunde mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so sind wir berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren sofort an uns zu nehmen; ebenso können weitere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend gemacht werden; das selbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners/Kunden. Der Vertragspartner/Kunde gewährt uns oder unseren Beauftragten während der Geschäftsstunden zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus dem Erlös zu befriedigen.
(7) Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Vertragspartner/Kunde aus der laufenden Geschäftsbeziehung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Vertragspartners/Kunden verpflichtet, zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.

§ 9 Montage- und Reparaturarbeiten
(1) Im Falle einer Beauftragung von Montageleistungen sind wir berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.
(2) Wir führen auf Grund formlosen Auftrags Reparaturen grundsätzlich an Ort und Stelle (Standort der Geräte) durch. Falls dies nicht möglich ist, reparieren wir in unserer Werkstatt, wobei die Kosten und das Risiko für den Hin- und Rücktransport der Geräte zu lasten des Auftraggebers gehen. Wir haften bei Durchführung des Auftrages nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ersatz für Folgeschäden, deren Ursache wir nicht zu vertreten haben, ist ausgeschlossen. Im Austausch ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
(3) Bei nur teilweiser Erledigung eines Reparaturauftrages - sei es wegen Rücknahme des Auftrages oder aus anderen von uns zu vertretenden Gründen - können bis zum Zeitpunkt der Einstellung der Arbeiten angefallene Kosten berechnet werden.
(4) Kosten, die durch eine vergebliche Anfahrt wegen Nichteinhaltung eines Termins von Seiten des Auftraggebers verursacht sind, werden dem Auftraggeber berechnet.

§ 10 Gerichtstand - Erfüllungsort
(1) Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, dem Vertragspartner/Kunde an seinem Wohnsitz zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(4) Sofern eine Klausel dieser Geschäftsbedingungen nichtig sein sollte, hat dies auf die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes und der übrigen Klauseln keinen Einfluss.

 

3 .   W I D E R R U F S R E C H T
 

Verbraucher (§ 13 BGB) haben ein gesetzliches Widerrufsrecht.

Widerrufsbelehrung
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

Schindler KG
Harteneckstraße 15. 

71640 Ludwigsburg.

 Telefon: 07141 / 4733167. 

Telefax: 07141 / 4733169. 

E-Mail: info@schindler-wellness.de

Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls von uns gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinem Wertersatz leisten. Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Widerrufserklärung erfüllen.

Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z.B. durch Download etc.).

Ende der Widerrufsbelehrung

4 .   E I G E N T U M S V O R B E H A L T 
 Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die Ware unser Eigentum.

 

5 .   G E W Ä H R L E I S T U N G
 

Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

© Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.